Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 132 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-2 (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-3 (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 132 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aurich, 18.01.2007 – 2 O 1125/04
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2016 – 14 U 24/15
- OLG Köln, 28.04.1998 – 9 U 163/97
- BGH, 18.05.2011 – IV ZR 165/09Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ObliegenheitZitiert von 4
- BGH, 04.12.2000 – II ZR 293/99Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.