Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 132 Gefahränderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2011 – IV ZR 165/09Schiffsversicherung: Haftungsausschluss bei Fahruntüchtigkeit als verhüllte ObliegenheitZitiert von 3
- LG Aurich, 18.01.2007 – 2 O 1125/04
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2016 – 14 U 24/15
- OLG Köln, 28.04.1998 – 9 U 163/97
- BGH, 04.12.2000 – II ZR 293/99Zitiert von 4
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- OLG Hamm, 20.05.2015 – 20 U 234/11
- OLG Köln, 30.04.2002 – 9 U 94/01
9 Entscheidungen zu § 132 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-2 (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/132#abs-3 (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.